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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Der antoni Holding GmbH und deren verbundenen Unternehmen für den Einkauf von Waren und Dienstleistungen („Agentur als Auftraggeber“)

1. Anwendungsbereich

Die antoni Holding GmbH und/oder deren verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG, insbesondere die Gesellschaften, die unabhängig von ihrem Beteiligungsverhältnis, direkt oder indirekt, mit der antoni Holding GmbH verbunden sind (im Folgenden einzeln oder gemeinsam der „Auftraggeber“), entwickeln und erstellen im Auftrag ihrer Kunden Werbekampagnen und -maßnahmen, einschließlich Werbespots, Film-, Print- und Musikproduktionen, Online-Werbung, Merchandise etc., die – nicht auf Werbezwecke beschränkt – umfassend ausgewertet werden sollen. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Verträge zwischen dem jeweiligen Auftraggeber und Dritten („Auftragnehmer“), die den Bezug von Waren und sonstige Leistungen des Auftragnehmers durch den Auftraggeber zum Gegenstand haben. Diese AGB sind wesentlicher Bestandteil des jeweiligen Vertrages mit dem Auftragnehmer. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers sowie Änderungen und Ergänzungen dieser AGB haben nur Gültigkeit, soweit sie vom Auftraggeber ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. Dies gilt auch, wenn den Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers vom Auftraggeber nicht ausdrücklich widersprochen wurde oder der Auftragnehmer erklärt, nur unter Einbeziehung seiner Geschäftsbedingungen einen Vertrag durchführen zu wollen. Erfolgt eine wirksame Einbeziehung von Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers, so bleibt die Fortgeltung dieser AGB davon unberührt. Soweit Regelungen von wirksam einbezogenen Geschäftsbedingungen des Kunden im Widerspruch zu Regelungen dieser AGB stehen, sollen im Zweifel die Regelungen dieser AGB Anwendung finden.

2. Auftragserteilung durch den Auftraggeber, Auftragsumfang

2.1      Aufträge sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich erteilt werden.

2.2      Die mit einem Auftrag bestellte Leistungsumfang ist verbindlich. Unbeschadet etwaiger ausdrücklich getroffener, abweichender Vereinbarungen im Einzelfall werden Mehrleistungen auch dann nicht vergütet, wenn sie produktionstechnisch bedingt sind.

3. Lieferzeit, Erfüllungsort, Lagerung

3.1      Die gesetzten Liefertermine oder -fristen sind verbindlich (Fixgeschäft gemäß §§ 323 Absatz 2 Nr. 2 BGB, 376 HGB).

3.2      Von einer etwaigen Überschreitung der Liefertermine und -fristen ist der Auftraggeber unter Angabe der Gründe und der mutmaßlichen Dauer unverzüglich zu benachrichtigen. Diese Pflicht gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer die Gründe nicht zu vertreten hat.

3.3      Kommt der Auftragnehmer mit einer Teilleistung in Verzug, kann der Auftraggeber dann vom ganzen Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung des ganzen Vertrages verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat oder die Pflichtverletzung nicht unerheblich ist.

3.4      Der Lauf der Fristen wird gehemmt, wenn nach Erteilung des Auftrages vorgebrachte Änderungswünsche des Auftraggebers eine erhebliche Umdisponierung des Terminplanes verursachen. Der Auftragnehmer wird dies dem Auftraggeber unverzüglich mitteilen und mit ihm einen neuen Termin abstimmen.

3.5      Leistungsort ist, sofern nicht ausdrücklich schriftlich Abweichendes vereinbart wurde, die Lieferanschrift. Die Ablieferung von Leistungen, insbesondere Waren, ist vom Auftragnehmer auf seine Kosten und Gefahr durchzuführen.

4. Abnahme, Mängelrügen, Lieferung

4.1      Annahme und Zahlung stellen keine Abnahme dar.

4.2      Hat der Auftragnehmer eine individuell für den Auftraggeber herzustellende bewegliche Sache oder ein sonstiges Werk abzuliefern, finden die gesetzlichen Regelungen über die Abnahme Anwendung. Die Vergütung ist erst nach Abnahme fällig.

4.3      Sofern das Arbeitsergebnis nicht abnahmefähig ist, wird der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers innerhalb einer angemessenen Nachfrist nacherfüllen. Der Auftraggeber hat das uneingeschränkte Wahlrecht zwischen Nachbesserung und -lieferung, einer angemessenen Minderung des Herstellungspreises oder Rücktritt vom Vertrag.

4.4      Kommt der Auftragnehmer mit der Nacherfüllung in Verzug oder führt diese nicht zu dem aufgrund des zugrunde liegenden Vertrages geschuldeten Erfolg, so kann der Auftraggeber ohne weitere Fristsetzungen die Nachbesserung bzw. Neuherstellung auf Kosten des Auftragnehmers durch einen Dritten vornehmen lassen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, das gesamte bereits hergestellte Material hierfür auf Aufforderung herauszugeben. Unberührt bleiben sonstige Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere auf Schadensersatz, wegen Verzugs infolge der Mängelbeseitigung.

4.5      und Soweit nicht ein offenkundiger Mangel vorliegt, werden die Vorschriften des § 377 Absätze 1 bis 3 HGB (Untersuchungs- und Rügepflicht) mit Ausnahme der Verpflichtung des Auftraggebers, festgestellte Mängel dem Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen, abbedungen.

4.6      Soweit in dem jeweiligen Auftrag nichts Abweichendes festgelegt ist, liefert der Auftragnehmer frachtfrei an die vereinbarte Lieferanschrift.

4.7      Teilleistungen sind – sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist – nicht gestattet.

5. Sach- und Rechtsmängel

5.1      Der Auftrag kann nur durch Lieferungen und Leistungen (gemeinsam: „Werke“) in bester Qualität erfüllt werden. Mangelhaft sind insbesondere unsachgemäße oder unsauber ausgeführte Werke sowie solche Werke, bei denen der nach dem zugrunde liegenden Vertrag vorausgesetzte Zweck, die im Rahmen dessen gestellten Aufgaben und/oder gewünschte Gestaltung außer Acht gelassen und/oder von vertragsgemäßen Weisungen des Auftraggebers abgewichen worden ist und/oder die nicht dem neuesten Stand der Technik entsprechen und/oder von vereinbarungsgemäß zur Bestimmung der geschuldeten Eigenschaften überlassenen Mustern, Konzepten, Entwürfen, Layouts, Skripten, Storyboards oder sonstigen Vorgaben abweichen.

5.2      Der Auftragnehmer versichert, dass alle Werke Originale und frei von Rechten Dritter sind, die ihre vereinbarungsgemäße Nutzung durch den Auftraggeber oder hierzu von ihm berechtigte Dritte einschränken. Der Auftragnehmer sichert zu, dass seine Werke sowie insbesondere deren vereinbarungsgemäße Veröffentlichung und Nutzung weder gegen das Wettbewerbsrecht noch gegen Rechte Dritter (etwa Marken-, Urheber-, Persönlichkeits-, Patentrechte) oder andere Rechte verstoßen.

6. Preis, Rechnungsstellung, Zahlung

6.1      Soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist der vereinbarte Preis verbindlich und beinhaltet dieser alle Nebenkosten (Fracht, Verpackung, Porto, Zoll, Steuern, Abgaben etc.). Bei Änderungs- und Ergänzungswünschen ist für den Mehraufwand des Auftragnehmers nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers eine gesonderte Vergütung zu zahlen.

6.2      Für alle Rechnungen an den Auftraggeber besteht, soweit nicht anders vereinbart, ein Zahlungsziel von 30 Tagen. Erfolgt die Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang, so ist der Auftraggeber zum Abzug von 3% Skonto berechtigt.

6.3      Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, erfolgt die Zahlung der Vergütung jedoch erst nach vertragsgemäßem Eingang bzw. vereinbarungsgemäßer Übermittlung oder Zugänglichmachung der Werke, deren Abnahme sowie Zugang einer ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung beim Auftraggeber mit – soweit vergeben – Angabe der Projekt-, Bestell- und Lieferantennummer des Auftraggebers. Für die Berechnung der Zahlungsfälligkeit gelten Lieferungen, die vor dem vereinbarten Liefertermin erfolgen, erst zum Zeitpunkt des vereinbarten Liefertermins als eingegangen.

6.4      Sofern Anzahlungen vereinbart werden, erfolgen diese nach Wahl des Auftraggebers gegen Bankbürgschaft durch eine deutsche Großbank oder durch eine Konzernbürgschaft. Die Bürgschaft hat für alle etwaigen Ansprüche aus nicht vertragsgemäßer Auftragsausführung, Abrechnung oder Gewährleistung unter Verzicht auf die Einreden der Anfechtbarkeit, Aufrechnung und Vorausklage sowie unter Ausschluss einer Hinterlegungsmöglichkeit zu gelten; sie schließt aber weitergehende Forderungen nicht aus. Auf die Einrede der Aufrechenbarkeit muss nicht verzichtet werden, soweit die Forderung des Auftragnehmers durch den Auftraggeber nicht bestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist.

6.5      Die Zahlung erfolgt durch Überweisung. Sämtliche Zahlungen erfolgen vorbehaltlich einer späteren Nachprüfung und eventuellen Geltendmachung von Rückforderungen nebst Zinsansprüchen. Der Auftragnehmer kann sich daher nicht auf einen etwaigen Wegfall der Bereicherung berufen (§ 818 Abs. 3 BGB).

6.6      Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, sind in dem vereinbarten Preis sämtliche Vergütungen und Kosten für die Übertragung der hier geregelten Rechte sowie der Produktion und etwaiger Nacherfüllungen enthalten, insbesondere:

6.6.1   Aufwendungen für Reisen des Auftragnehmers zu Meetings beim Auftraggeber oder dessen Kunden sowie zur Abstimmung und Abnahme mit dem Auftraggeber oder dessen Kunden,

6.6.2   Aufwendungen und Kosten für die Beauftragung und Einbeziehung von Dritten und deren Leistungen in die Produktion,

6.6.3   sämtlicher Kosten des Materialversands, inkl. Kunden- und Agentur-Belegkopien (Versand in stabiler Verpackung auch per Kurier an den vom Auftraggeber bezeichneten Bestimmungsort),

6.6.4   Kosten für Dekorationen, Requisiten und Ausstattungsgegenstände, die im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung vom Auftragnehmer für den Auftraggeber hergestellt oder erworben wurden sowie deren Rücklieferung,

6.6.5   alle im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung angefallenen Kosten für Rohfassungen und Rushes sowie Datenträger,

6.6.6   aller Nebenkosten (Fracht, Verpackung, Porto, Zoll, Steuern, Abgaben etc.).

6.7      Zusätzliche Kopien werden nach Lieferung und einer Abnahmeprüfung bezahlt.

7. Nutzungs-, Leistungs- und Schutzrechte

7.1      Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber die nicht auf Werbezwecke beschränkten ausschließlichen sowie zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkten urheber- und leistungsschutzrechtlichen Nutzungsrechte sowie sonstigen Schutzrechte an sämtlichen Werken (inkl. allen Entwicklungsstufen) ein, die im Verlauf seiner Tätigkeit in Erfüllung des jeweiligen Auftrags entstanden sind oder entstehen werden. Dies schließt das Recht des Auftraggebers ein, die unter Verwendung von Werken des Auftragnehmers hergestellte Produktion durch unbeschränkte Verwendung in allen Medien, Verfahren und Systemen und in allen Formen der Nebenrechteverwertung auszuwerten. Der Auftraggeber ist berechtigt, die aufgrund des jeweiligen Auftrags eingeräumten Rechte im Ganzen oder in Teilen an Dritte zu übertragen, Dritten einfache oder ausschließliche Nutzungsrechte einzuräumen oder bestimmte Nutzungen zur Auswertung zu überlassen sowie Dritten die Weiterübertragung von Rechten zu gestatten.  

Soweit die Werke als solche und nicht bloß als Nutzungsrechte übertragbar sind, stehen diese dem Auftraggeber zu. Dies umfasst insbesondere die Rechte an Erfindungen und Softwarepatenten sowie die vermögensrechtlichen Befugnisse im Sinne des § 69b Urheberrechtsgesetz (UrhG) in der Form ausschließlicher Nutzungsrechte. Insbesondere – jedoch nicht abschließend – räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber die nachfolgend genannten Rechte an den Werken in der Form ausschließlicher Nutzungsrechte für alle bekannten Nutzungsarten räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt ein:

7.1.1   Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht, insbesondere das Recht, die Werke im Rahmen der im Einzelauftrag angeführten Nutzungsarten beliebig – auch auf anderen als den ursprünglich verwendeten – Bild-/Ton-/Datenträgern und sonstigen Speichermedien (wie etwa CD-Video, CD-ROM, CD-I, Digital Versatile Disc (DVD), HD-DVD, Blu-Ray-Disc, Magnetbänder oder -kassetten, Chips, Speicherkarten und -sticks, Computerlaufwerke oder ähnliche Systeme) zu vervielfaltigen und zu verbreiten, sie zu archivieren, in Datenbanken einzustellen und in körperlicher oder unkörperlicher Form der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Eingeschlossen ist das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung in Form von Einzelbildern.

  • Bearbeitungsrecht, insbesondere das Recht, die Werke unter Wahrung der Urheberpersönlichkeitsrechte für alle Auswertungen im Rahmen der übertragenen Rechte zu kürzen, zu teilen, umzugestalten, zu ergänzen, Handlungsfolgen umzustellen, die Werke mit anderen Werken und/oder Bild-/Tonmaterialien und/oder Daten und Informationen zu verbinden oder darin zu integrieren. Dies umfasst auch das Recht, Werbung/Sponsoring auch unterbrechend einzufügen, die Werke zeitgleich mit Werbung wahrnehmbar zu machen (z.B. durch Split-Screens), Formatanpassungen vorzunehmen, Symbole oder Mitteilungen einzublenden, interaktive Elemente einzufügen und die Musik auszutauschen. Umfasst ist ferner das Recht, den Titel neu festzusetzen oder in sonstiger Weise zu bearbeiten und/oder Anfangs- und Endtitel unter Berücksichtigung eventueller Nennungsverpflichtungen entsprechend den hierfür bestehenden Usancen (neu) zu gestalten. Weiter eingeschlossen ist das Recht, die hergestellten oder in Herstellung befindlichen Werke selbst oder durch Dritte in jeder beliebigen Sprache beliebig oft zu synchronisieren und zu untertiteln sowie Voice-over-Fassungen herzustellen. Die so bearbeiteten oder synchronisierten Werke können im gleichen Umfang ausgewertet werden wie die vertragsgegenständlichen Werke.
 
  • Senderecht (Fernsehrecht), insbesondere das Recht, die Werke durch Funk und/oder andere technische Mittel (z.B. elektronische oder optische Signale) der Öffentlichkeit und/oder einem begrenzten Empfängerkreis zugänglich zu machen. Dies gilt für beliebig viele Ausstrahlungen und alle möglichen Sendeverfahren (z.B. terrestrische Sender, Kabelanlagen einschließlich Kabelweitersendung, Satellitensysteme, TCP/IP- bzw. internetbasierte Übertragungssysteme, Mobilfunk unter Einschluss sämtlicher Mobilfunkstandards [insbesondere GMS, GPRS, HSCSD, EDGE, UMTS und LTE] oder eine Kombination solcher Verfahren), jeweils unabhängig von Frequenzbereichen, Bandbreiten sowie Auflösungs-, Kompressions- und Übertragungsstandards oder der Art des Empfangsgeräts (insbesondere einschließlich mobiler Endgeräte, z.B. Smartphones etc.). Das Recht umfasst verschlüsselte und unverschlüsselte Ausstrahlungen, analoge und digitale Verfahren und ist unabhängig von der Rechtsform des Sendeunternehmens (öffentlich-rechtliches oder privates Fernsehen), der Finanzierungsweise der Fernsehanstalt (kommerzielles oder nicht-kommerzielles Fernsehen) oder der Art und Weise der Sendung (z.B. Near-video-on-demand-TV, Web-TV, Multiplexing) oder der Gestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen Sender und Empfänger (Free-TV, Pay-TV, z.B. Pay-Per-View, Pay-Per-Channel etc.). Übertragen wird auch das Recht der öffentlichen Wiedergabe von Funksendungen.
 
  • Vorführungsrecht (Theater-Kinorecht), d.h. insbesondere das Recht, die Werke beliebig oft durch öffentliche Vorführungen in Filmtheatern und sonstigen dafür geeigneten Örtlichkeiten (z.B. Gaststätten, Diskotheken, Schiffen, Flugzeugen, Krankenhäusern etc.) öffentlich wahrnehmbar zu machen. Die Vorführung kann unter Anwendung aller dafür geeigneten Verfahren und Techniken (analoge und digitale Systeme, einschließlich Fernübertragung des Vorführsignals) entgeltlich oder unentgeltlich, gewerblich oder nicht-gewerblich, und in allen Formaten und auf Bild- und/oder Tonträgern aller Art erfolgen. Dies umfasst das Recht, die Werke auf Festivals, Messen, Verkaufsausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen öffentlich wahrnehmbar zu machen sowie das Recht, die Werke einem begrenzten Empfängerkreis (closed circuits), z.B. in Schulen, Hotels, Krankenhäusern, Flugzeugen, Schiffen etc., wahrnehmbar zu machen. Zur Vermeidung von Missverständnissen sollen Ausstrahlungen in closed circuits in Flugzeugen und Schiffen territorial dem Flaggenprinzip unterstellt werden.
 
  • Vermiet- und Verleihrecht, also insbesondere das Recht, die Werke oder Bearbeitungen der Werke oder ihre Vervielfältigungsstücke zu vermieten oder zu verleihen.
 
  • Filmherstellungsrecht, d.h. insbesondere das Recht, die Werke unbearbeitet oder bearbeitet als Vorlage für die Herstellung einer Kino und/oder TV-Produktion in allen bekannten technischen Verfahren (z.B. Film-, Fernseh-, Video-, Foto-, Tonaufnahmen etc., in digitaler und nicht digitaler Form, einschließlich einer Fassung in 3D) und in allen Sprachfassungen zu verwenden; dies umfasst das Recht, die Werke beliebig in Bezug auf alle Elemente (z.B. Charaktere, Ideen, Formate, Handlungselemente, Dialoge, Szenen, Zeichnungen, Figuren, bildlichen Darstellungen, Tönen und Geräuschen) zu bearbeiten, Teile des Werkes herauszunehmen oder andere Teile hinzuzufügen, Handlungselemente und -abfolgen, Figuren oder deren prägende Merkmale, Szenen, Dialoge oder andere Teile und Elemente der Werke zu verändern oder neu zu gestalten und die bearbeiteten oder unbearbeiteten Werke in sämtliche Sprachen übersetzen zu lassen, Drehbuchautoren oder sonstige Dritte mit einer Bearbeitung zu beauftragen sowie die Werke beliebig häufig in bearbeiteter oder unbearbeiteter Form ganz oder in Teilen als Vorlage zu verwenden, einschließlich des Rechts zur Verwendung in Dokumentationen über die Werke (z.B. „Making-of“) sowie zur Verwendung im Rahmen von Bonusmaterial oder zur Restmaterialverwertung oder zur Herstellung einer anderen Schnittfassung.
 
  • Recht der Digitalisierung, also insbesondere das Recht, die Werke oder Bearbeitungen der Werke digitalisiert zu erfassen, nicht digitalisierte, im Zusammenhang mit den Werken stehende Inhalte, Multimediaapplikationen und Begleitmaterial, insbesondere Dokumentationen, zu digitalisieren oder die Werke mit anderen digitalisierten Werken zu verbinden.
 
  • Druckrecht, d.h. das Recht zur Herstellung, Vervielfältigung, Verbreitung, öffentlichen Wiedergabe und/oder sonstigen Auswertung von bebilderten und nicht-bebilderten Produkten jeder Art (Bücher, Hefte, Comic-Streifen, auch in elektronischer Form, z.B. E-Books), die aus den Werken durch Wiedergabe, Nacherzählung, Neugestaltung, Zusammenfassung oder sonstiger Bearbeitung des Inhalts (z.B. Filmroman, Buch zum Film etc.) auch in abgewandelter Form oder durch fotografische, gezeichnete oder gemalte Abbildungen oder Ähnliches abgeleitet sind und diese wie die Werke selbst auszuwerten sowie das Recht, solche Produkte unter Verwendung von Titeln, Namen und Abbildungen des Auftragnehmers und/oder Elementen aus den Werken in allen Formen und Medien zu bewerben und/oder zum Zwecke der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit in Presse, Rundfunk, Internet etc. zu nutzen.
 
  • Bild-Tonträgerrecht (Videogrammrecht), d.h. insbesondere die Rechte zur teilweisen oder vollständigen Vervielfältigung und Verbreitung der Werke (z.B. durch Verkauf, Vermietung, Leihe, auch im Wege des E-Commerce) auf Bild-Ton-Datenträgern aller Art zum Zwecke der nichtöffentlichen Wiedergabe in vorgegebener oder individuell zu gestaltender Abfolge (insbesondere einschließlich einer interaktiven Nutzung). Dieses Recht umfasst sämtliche audiovisuellen Systeme unabhängig von deren jeweiliger konkreter technischer Ausgestaltung (insbesondere einschließlich aller Auflösungs- und/oder Kompressionsstandards), wie z.B. Schmalfilmkassetten, Videokassetten, Videobänder, Videoplatten aller Art, CD-Video, CD-ROM, CD-I, Digital Versatile Disc (DVD), HD-DVD, Blu-Ray-Disc, Magnetbänder oder -kassetten, Chips, Speicherkarten und -sticks, Computerlaufwerke oder ähnliche Systeme unabhängig von der Art der Nutzung. Eingeschlossen ist das Recht der (öffentlichen) Wiedergabe (§ 21 UrhG).
 
  • Datenbankrecht, also insbesondere das Recht, die Werke maschinenlesbar zu erfassen und in einer eigenen Datenbank elektronisch zu speichern, auch soweit dies nicht dem eigenen Gebrauch des Datenbankbetreibers im Sinne von § 53 UrhG dient, oder von den Werken sog. Abstracts, d.h. Zusammenfassungen wesentlicher Inhalte einzelner Werke, zu erarbeiten, maschinenlesbar zu erfassen und in einer eigenen Datenbank elektronisch zu speichern.
 
  • Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (Abruf-/Online-Recht), d.h. insbesondere das Recht, die Werke ganz oder teilweise derart zur Verfügung zu stellen, dass die Werke der Öffentlichkeit und/oder einem begrenzten Empfängerkreis auf jeweils individuellen Abruf von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind (Video-on-Demand), unabhängig davon, ob dies ohne Speicherung (Streaming), mit Zwischenspeicherung oder mit dauerhafter Speicherung („download to own“) geschieht. Dies umfasst alle möglichen Speicher- und Übertragungssysteme (terrestrisch, Kabel, Satellit unter Einschluss der Verbreitung durch Direktsatelliten, verschlüsselt oder unverschlüsselt), einschließlich insbesondere derjenigen über Internet (z.B. TCP/IP) und Mobilfunk unter Einschluss sämtlicher Mobilfunkstandards (insbesondere GMS, GPRS, HSCSD, EDGE, UMTS und LTE), unabhängig von der Art des Empfangsgerätes (einschließlich mobiler Endgeräte wie z.B. iPad, Tablet-PC, Smartphones, Mobiltelefone etc.) und der Art der Nutzung (einschließlich interaktiver Nutzung). Das Recht umfasst auch alle Formen von Push- und/oder Pull-Services und sowohl entgeltliche Dienste (Pay-VOD, z.B. Transactional VOD/TVOD, Subscription VOD/SVOD (z.B. Podcast), Electronic-Sell-Through/EST) als auch unentgeltliche Dienste (Free-VOD/FVOD), einschließlich der weiteren öffentlichen Zugänglichmachung, Weiterübertragung und/oder interaktiven Nutzung. Eingeschlossen ist auch das Recht der Wiedergabe von öffentlicher Zugänglichmachung.
 
  • Recht zur Auswertung in interaktiven Formen, d.h. insbesondere das Recht, Versionen der Werke herzustellen, zu vervielfältigen, auf Bild-Tonträgern aller Art zu verbreiten oder auf Abruf im Sinne vorstehender Ziffer 7.1.11 zur Verfügung zu stellen, die ausschließlich oder in erster Linie zur individuellen Bearbeitung der Werke bzw. ihrer einzelnen Ton- oder Bildbestandteile bereitgestellt werden, insbesondere im Wege der Kürzung, Verfremdung, Umgestaltung, Verbindung mit anderen Werken oder Daten oder durch sonstige Veränderung (z.B. in Form von Video-, Computer- und Online-Spielen) und entsprechende interaktiv gestaltete Fassungen der Werke zur Verfügung zu stellen und wahrnehmbar zu machen, sofern das Urheberpersönlichkeitsrecht des Auftragnehmers gewahrt wird.
 
  • Das Tonträgerrecht, d.h. insbesondere das Recht, die Tonspur und/oder den Musik-Soundtrack der Werke sowie Nacherzählungen, Neugestaltungen oder sonstige Bearbeitungen der Werke (z.B. in Form von Hörspielen) ganz und/oder in Teilen (ggf. auch unter Ergänzung weiterer Ton- und/oder Musik-Elemente) auf Tonträgern jeder Art (elektronische, magnetische, optische oder sonstige Speichermedien) zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten und/oder in sonstiger Weise in gleichem Umfang wie die Werke selbst auszuwerten sowie das Recht, solche Produkte mit dem Namen und/oder der Abbildung des Auftragnehmers und/oder mit Elementen aus den Werken auszustatten und in allen Formen und Medien zu bewerben.
 
  • Das Archivierungsrecht, d.h. insbesondere das Recht, die Werke oder Teile davon (einschließlich Abstracts oder sonstige Inhaltsangaben) in jeder Form zu archivieren und insbesondere auch digitalisiert zu erfassen und in elektronischen Datenbanken und Datennetzen, auf allen Speichermedien, auch gemeinsam mit anderen Werken oder Werkteilen, einzuspeisen und Dritten gegen Entgelt oder unentgeltlich zugänglich zu machen. Eingeschlossen ist das Recht, die Werke im Rahmen eines eigenen oder fremden elektronischen Programmführers („Electronic Program Guide“, EPG) zu nutzen.
 
  • Das Merchandisingrecht, d.h. das Recht zur kommerziellen Auswertung der Werke durch Herstellung und Vertrieb von Waren oder die Vermarktung von Dienstleistungen aller Art, insbesondere sogenannte Mehrwertdienste (z.B. Telefon-Mehrwertdienste, wie z.B. der Vertrieb von sog. Klingeltönen, Ringbacktones, Handygames, MMS, Wallpapers, Logos, Clips, Audiotexdienste, sonstige entgeltliche oder unentgeltliche Telefondienste inklusive WAP-, GPRS-, i-mode-, UMTS- und LTE-Dienste), die bearbeitete oder unbearbeitete Ausschnitte aus den Werken oder Vorkommnisse, Namen, Titel, Figuren, Abbildungen oder sonstige Zusammenhänge, die in einer Beziehung zu den Werken stehen oder in diesen enthalten sind, sowie das Recht, unter Verwendung derartiger Elemente oder durch bearbeitete oder unbearbeitete Ausschnitte aus den Werken für Waren und Dienstleistungen jeder Art zu werben (Tie-in-Werbung).

7.2      Der Auftraggeber erhält zudem das Recht hinsichtlich unbekannter Nutzungsarten, d.h. die Rechte an allen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses unbekannten Nutzungsarten, soweit die Rechte daran nicht bereits aufgrund der vorstehenden Regelungen eingeräumt worden sind. Der Auftraggeber kündigt dem Auftragnehmer die beabsichtigte Nutzung eines solchen Rechts vorher schriftlich an und wird sich mit dem Auftragnehmer über dessen angemessene Beteiligung an der wirtschaftlichen Nutzung dieses Rechts verständigen. Sofern und soweit das Widerrufsrecht bezüglich der Einräumung von Rechten für unbekannte Nutzungsarten oder die Verpflichtung hierzu gemäß §§ 88 Abs.1 Satz 2, 89 Abs. 1 Satz 2 UrhG nicht ausgeschlossen sein sollte, gilt ergänzend zu den gesetzlichen Regelungen Folgendes:

           Eine Mitteilung des Auftraggebers über die beabsichtigte Aufnahme der Auswertung der Werke in der neuen Nutzungsart gemäß § 31a Abs. 1 Satz 3 UrhG („Mitteilung“) an den Auftragnehmer erfolgt ausschließlich an die im Auftragsrubrum angegebene Anschrift des Auftragnehmers, soweit der Auftragnehmer dem Auftraggeber nicht ausdrücklich und schriftlich unter ausdrücklicher Nennung des relevanten Auftrags und des vertragsgegenständlichen Werks mitgeteilt hat, dass die Mitteilung künftig an eine andere Anschrift zu erfolgen hat. 

7.3      Über die in vorstehenden Ziffern 7.1 und 7.2 genannten Rechte und Befugnisse hinaus sind die Werke mit Wirkung für alle Urheberrechtsordnungen, die eine entsprechende Konzeption anerkennen, als Auftragswerke zu verstehen. Mit Wirkung für alle ausländischen Rechtsordnungen, die eine Abtretung des Urheberrechts zulassen, tritt der Auftragnehmer an den Auftraggeber das Urheberrecht an den Werken ab. Die Werke sowie ggf. die Tätigkeit des Auftragnehmers sind als „work made for hire“ im Sinne des US-amerikanischen Urheberrechts anzusehen. Der Auftraggeber ist berechtigt, diese Abtretung in den hierfür maßgeblichen Registern (z.B. United States Copyright Office) eintragen zu lassen. Soweit dies nach den jeweiligen Rechtsordnungen zulässig ist, erklärt der Auftragnehmer darüber hinaus einen Verzicht auf die Geltendmachung der Urheberpersönlichkeitsrechte („waiver of moral rights“). Darüber hinaus soll die Rechtseinräumung mit Wirkung für alle Rechtsordnungen, die eine Rechtseinräumung auch für unbekannte Nutzungsarten zulassen, auch für derart erst zukünftig bekannt werdende Nutzungsarten gelten. Soweit diese Rechtsordnungen vorsehen, dass der Auftraggeber als Lizenznehmer dem Auftragnehmer hierfür entsprechende Beteiligungen einzuräumen hat, verpflichtet sich der Auftraggeber, diese Zahlungen an den Auftragnehmer im Zeitpunkt der Nutzung der Werke in diesen heute noch unbekannten Nutzungsarten zu leisten.

7.4      Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber vor Annahme des Auftrages darüber zu informieren, ob und ggf. welche seiner gemäß dieser Ziffer 7 zu übertragenden Nutzungsrechte auf Verwertungsgesellschaften (z.B. GEMA) übertragen bzw. einer solchen eingeräumt wurden.

7.5      Der Auftragnehmer wird, in Ansehung der Werke, etwaige ihm gemäß § 41 UrhG zustehenden Rechte frühestens nach Ablauf von fünf Jahren seit Erstellung der Werke ausüben und eventuelle persönlichkeitsrechtliche Befugnisse nach §§ 12, 25 und 39 UrhG an den Werken nicht geltend machen. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Urheberpersönlichkeitsrechte an den Werken wahrzunehmen. Der Auftraggeber wird auf die Urheberpersönlichkeitsrechte des Auftragnehmers Rücksicht nehmen, soweit dies technisch und wirtschaftlich zumutbar ist. Der Auftragnehmer verzichtet insoweit auf die Geltendmachung eines ihm gem. § 13 UrhG zustehenden Urheberbennenungsrechts, er darf jedoch mit seinem Klarnamen oder einem von ihm bestimmten fiktiven Namen als Urheber der Werke genannt werden.

7.6      Soweit sich der Auftragnehmer zur Durchführung des Auftrages dritter Personen bedient, steht er dafür ein, dass auch deren Rechte unbeschränkt in dem vorstehend genannten Umfang auf den Auftraggeber übertragen werden. Von etwaigen Ansprüchen seiner Mitarbeiter oder sonstiger Dritter, derer sich der Auftragnehmer zur Durchführung des Auftrages bedient, stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber frei. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass auch sämtliche ausübenden und darstellenden Künstler und Modelle auf die Geltendmachung eines ihnen etwaig zustehenden Namensnennungsrechts verzichten, aber genannt werden dürfen (Klarname oder Künstlername).

7.7      Der Auftraggeber ist berechtigt, die in vorstehenden Absätzen aufgeführten Rechte und die eingeräumten Nutzungsrechte selbst oder durch Einschaltung Dritter, auf die er die Rechte ganz oder teilweise übertragen kann, einzeln oder in beliebiger Kombination zu verwerten.

7.8      Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber unwiderruflich und zur ausschließlichen, übertragbaren Nutzung räumlich wie zeitlich unbeschränkt sämtliche mit den Werken verbundene Marken-, Titel- und sonstige Kennzeichenrechte.

7.9      Die Rechteeinräumung/-übertragung gemäß dieser Ziffer 7 ist mit dem vereinbarten Honorar vergütet. Von Ansprüchen aus §§ 32 ff. UrhG seiner Mitarbeiter oder sonstiger Dritte, derer sich der Auftragnehmer zur Durchführung des Auftrages bedient, stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber frei.

7.10    Etwaige Kündigungen dieses Vertrages durch eine der beiden Parteien lassen den Erwerb von bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Rechten durch den Auftraggeber und die Wirksamkeit von Dritten eingeräumten bzw. übertragenen Rechten unberührt.

8. Unterlagen des Auftraggebers

8.1      Alle zur Verfügung gestellten Arbeitsunterlagen, wie Reinzeichnungen, Reproduktionen, Stanzen, Bildvorlagen, Entwürfe, Muster oder sonstige Unterlagen, bleiben Eigentum des Auftraggebers. Die überlassenen Arbeitsunterlagen sind sorgfältig zu behandeln und nach Fertigstellung des Auftrages sowie auf erstes Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Auf Wunsch des Auftraggebers hat der Auftragnehmer die Arbeitsunterlagen über einen Zeitraum von zwei Jahren zu archivieren. Dem Auftragnehmer steht an den Arbeitsunterlagen kein Zurückbehaltungsrecht zu.

8.2      Alle Arbeitsunterlagen und Arbeits(-zwischen-)ergebnisse sowie die Werke dürfen nur zur Abwicklung des erteilten Auftrags verwendet werden.

9. Geheimhaltung, Bemusterung, Datenschutz

9.1      Arbeitsunterlagen und Werke sowie alle im Zusammenhang mit dem Auftrag zugänglich werdenden Informationen über den Auftraggeber oder dessen Kunden sowie deren Geschäftstätigkeit sind durch den Auftragnehmer auch nach Beendigung des Auftrags streng vertraulich zu behandeln. Er wird diese Geheimhaltungsverpflichtung an seine Angestellten und Mitarbeiter sowie an sonstige Dritte weitergeben, derer er sich zur Durchführung des Auftrages bedient. Die Kunden des Auftraggebers sind ausdrücklich in den Schutzbereich dieser Geheimhaltungsabrede einbezogen.

9.2      Entwürfe, Zeichnungen, Klischees, Vorlagen, Muster oder sonstige Unterlagen und Informationen, die der Auftragnehmer erhält, bleiben Eigentum des Auftraggebers oder seiner Kunden, dürfen nur zur Abwicklung des Auftrags oder der Anfrage verwendet werden und sind vom Auftragnehmer sorgfältig zu verwahren und auf erstes Verlangen zurückzugeben. Der Auftragnehmer hat an diesen Unterlagen kein Zurückbehaltungsrecht.

9.3      Die Geheimhaltungspflichten nach den vorstehenden Ziffern 9.1 und 9.2  bestehen nur dann nicht, wenn und soweit die betreffenden Informationen nachweislich allgemein bekannt sind oder ohne Verschulden des Auftragnehmers allgemein bekannt werden oder rechtmäßig von einem Dritten erlangt wurden oder werden oder bei dem Auftragnehmer bereits vorhanden sind oder auf gerichtliche Veranlassung offengelegt werden müssen.

9.4      Imprimaturen und Bemusterungen sind untersagt. Kopien, Teile oder Ausschnitte der Werke (auch produziertes, in der endgültigen Fassung aber nicht verwendetes Material) darf der Auftragnehmer ohne ausdrückliche und schriftliche Zustimmung des Auftraggebers weder in Bild noch in Ton für eigene oder fremde Zwecke herstellen, verbreiten, vorführen, zugänglich machen oder Dritten überlassen.

9.5      Der Auftragnehmer darf nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers die Werke oder Teile dieser zu Eigenwerbezwecken verwenden oder auf die zum Aufraggeber bestehende Geschäftsverbindung Bezug nehmen.

9.6      Der Auftragnehmer darf ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftraggebers weder Presseveröffentlichungen über den Auftrag oder die Werke herausgeben noch Presseinterviews vermitteln. Entsprechendes gilt für Pressefotos oder sonstige Mitteilungen über den Auftrag oder die Werke.

9.7      Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Rahmen der Auftragsausführung die jeweils einschlägigen gesetzlichen Regelungen zum Datenschutz, insbesondere diejenigen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), in ihrer jeweils aktuellen Fassung zu beachten. Sofern notwendig wird er mit dem Auftraggeber eine gesonderte Abrede nach § 62 BDSG schließen.

9.8      Im Falle eines Verstoßes gegen die Verpflichtungen aus dieser Ziffer 9 zahlt der Auftragnehmer an den Auftraggeber für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe, deren Höhe vom Auftraggeber nach billigem Ermessen bestimmt werden, die jedoch im Streitfall über deren Angemessenheit vom zuständigen Gericht überprüft werden kann. § 348 HGB wird insofern abbedungen. Dem Auftraggeber aufgrund desselben Verstoßes daneben oder darüber hinaus zustehende Schadensersatzansprüche bleiben von einer Vertragsstrafe unberührt.

10. Haftung

10.1    Die Haftung des Auftraggebers, seiner Vertreter und Erfüllungsgehilfen für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen wird ausgeschlossen mit Ausnahme einer solchen für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sogenannter Kardinalpflichten, d.h. solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung die andere Partei regelmäßig vertrauen darf) sowie für Verletzungen von Gesundheit, Leib und Leben. Die Haftung des Auftraggebers, seiner Vertreter und Erfüllungsgehilfen im Falle einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beschränkt sich auf den Ausgleich des nach Art der Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen und unmittelbaren Schadens. Er haftet insoweit insbesondere nicht für entgangenen Gewinn.

10.2    Soweit in diesen AGB diesbezüglich keine abweichenden Regelungen getroffen sind, richtet sich die Haftung des Auftragnehmers nach dem Gesetz.

11. Garantien des Auftragnehmers

11.2    Der Auftragnehmer verfügt über alle erforderlichen urheberrechtlichen Verwertungsrechte, insbesondere die zur Vertragserfüllung notwendigen Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Sende-, Aufführungs-, Bearbeitungs- und Leistungsschutzrechte.

11.2    Der Auftragnehmer garantiert die nach Ziffer 7 zu übertragenden Rechte und versichert, dass diese Rechte nicht bereits auf Dritte (z.B. Banken) übertragen oder mit Rechten Dritter (z.B. Pfand- oder Sicherungsrechte) belastet sind und Dritte nicht mit der Ausübung dieser Rechte beauftragt wurden.

11.3    Der Auftragnehmer versichert weiterhin, dass in Bezug auf die Erfüllung dieses Vertrages keine anderweitigen Verpflichtungen bestehen, die die vereinbarungsgemäße Erbringung der geschuldeten Leistungen, einschließlich der geschuldeten Rechteeinräumungen bzw. –übertragungen, beeinträchtigen könnten.

11.4    Der Auftragnehmer versichert, dass er derzeit für keinen Auftraggeber tätig ist, der mit dem Kunden des Auftraggebers, für den die Werke erkennbar bestimmt sind, in Wettbewerb steht. Sofern hier ein solcher Konflikt ersichtlich sein sollte, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber darauf unverzüglich hinzuweisen. Der Auftragnehmer kann im Falle eines solchen Konfliktes kostenfrei vom Auftrag zurücktreten und/oder diesen jederzeit kündigen.

11.5    Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass sämtliche von ihm zu stellenden Personen, die an der Herstellung und Bearbeitung der vertragsgegenständlichen Produktion beteiligt sind und denen Urheber-, Leistungsschutz-, Eigentumsrechte oder sonstige Rechte an den vertragsgegenständlichen Leistungen und Werken zustehen, alle notwendigen Einverständniserklärungen abgegeben haben, damit die Werke im vereinbarten Umfang ausgewertet werden können.

11.6    Auf Wunsch des Auftraggebers wird der Auftragnehmer einen Nacherwerb erweiterter Rechte, insbesondere über die vereinbarte Nutzungsdauer hinaus und/oder in weiteren Medien, vermitteln.

11.7    Der Auftragnehmer garantiert, dass bezüglich sämtlicher von ihm zu stellenden Personen, die an der Herstellung und Bearbeitung des vertragsgegenständlichen Arbeitsergebnisses beteiligt sind, eine ordnungsgemäße Steuer- und Sozialabgabenabfuhr durchgeführt wird.

11.8    Der Auftragnehmer ist verpflichtet, insbesondere alle Handlungen zu unterlassen, die zu einer Strafbarkeit wegen Betrugs, Untreue, Straftaten gegen den Wettbewerb, Vorteilsgewährung oder Bestechlichkeit von beim Auftragnehmer beschäftigten Personen oder Dritten führen können. Bei einem Verstoß steht dem Auftraggeber ein fristloses Rücktritts- bzw. Kündigungsrecht aller mit dem Auftragnehmer bestehenden Vereinbarungen und Rechtsgeschäften (einschließlich noch nicht angenommener Bestellungen und Angebote) und der Abbruch sämtlicher Verhandlungen zu. Unabhängig davon ist der Auftragnehmer verpflichtet, alle ihn und die Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber betreffenden Gesetze und Regelungen einzuhalten.

12. Rücktritt, Kündigung aus wichtigem Grund

12.1    Der Auftraggeber kann insbesondere dann vom Auftrag zurücktreten oder den Auftrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn die ordnungsgemäße Abwicklung des Auftrages dadurch in Frage gestellt ist, dass der Auftragnehmer seine Zahlungen nicht nur vorübergehend eingestellt hat, der Auftragnehmer seinen Geschäftsbetrieb oder einen wesentlichen Teil seines Geschäftsbetriebes eingestellt hat oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zur Beitreibung von Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertrag erfolglos geblieben sind.

12.2    Die gesetzlichen Rechte auf Rücktritt und außerordentliche Kündigung bleiben von vorstehender Ziffer 12.1 unberührt.

13. Verjährung, Aufrechnung, Abtretung, Zurückbehaltungsrechte

13.1    Mit Ausnahme von Schadensansprüchen wegen vorsätzlicher Pflichtverletzungen unterliegen Ansprüche des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber einer Verjährung von zwölf Monaten.

13.2    Eine Aufrechnung des Auftragnehmers mit Ansprüchen des Auftraggebers ist grundsätzlich nur zulässig, soweit die Ansprüche des Auftragnehmers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Dies gilt nur dann nicht, wenn es sich bei den Forderungen des Auftragnehmers um Zahlungsansprüche handelt, die diesem infolge einer vom Auftraggeber zu vertretenden Schlechtleistung im Rahmen desselben Auftrags zustehen, aufgrund dessen der Auftraggeber seine betreffenden Forderungen gegen den Auftragnehmer geltend macht,

13.3    Rechte des Auftragnehmers aus dem Auftrag, insbesondere der Vergütungsanspruch, dürfen nicht ohne schriftliche Zustimmung des Aufraggebers abgetreten werden.

13.4    Zurückbehaltungsrechte, insbesondere hinsichtlich eines Herausgabeanspruchs des Auftraggebers, kann der Auftragnehmer nur insoweit geltend machen, als seine Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt sind.

14. Aufträge in Vertretung

14.1    Erteilt der Auftraggeber den Auftrag in fremdem Namen und für fremde Rechnung eines seiner Kunden, so haftet der Auftraggeber nicht für die Bezahlung der bestellten Waren und/oder Dienstleistungen oder für die Erfüllung sonstiger vertraglichen Verpflichtung des jeweiligen Kunden. Die Bezahlung des Auftragnehmers erfolgt direkt durch den Kunden und nicht durch den Auftraggeber. Der Auftraggeber haftet nicht für die Bonität des Kunden, eine diesbezügliche Überprüfungspflicht obliegt ihm nicht.

14.2    Erteilt der Auftraggeber den Auftrag im eigenen Namen und auf eigene Rechnung aber im Auftrag eines seiner Kunden und legt er dies spätestens bei Vertragsschluss gegenüber dem Auftragnehmer offen , ist die Vergütung stets erst fällig, wenn der Auftraggeber seinerseits für den ihm von seinem Kunden erteilten Auftrag vergütet oder anderweitig durch den Kunden mit entsprechenden Geldmitteln zum Zwecke der Befriedigung der Forderungen des Auftragnehmers ausgestattet wurde. Der Auftraggeber ist nicht zur Zahlung seinerseits geschuldeter Beträge verpflichtet, solange und soweit Zahlungen in entsprechender Höhe nicht von seinem Kunden an ihn geleistet wurden. Dies gilt unabhängig davon, aus welchem Grund eine Zahlung an den Auftraggeber durch dessen Kunden gegebenenfalls nicht erfolgt.

15. Beauftragung von Dritten

15.1    Beabsichtigt der Auftragnehmer, für die Erfüllung der vom Auftraggeber beauftragten wesentlichen Vertragsleistungen Dritte einzusetzen („Unterauftragnehmer“), hat er dies dem Auftraggeber anzuzeigen und vor der jeweiligen Beauftragung des Unterauftragnehmers die diesbezügliche Zustimmung durch den Auftraggeber in Schriftform einzuholen. Zum Einsatz von Unterauftragnehmern ohne Zustimmung des Auftraggebers ist der Auftragnehmer nicht berechtigt.

15.2    Stimmt der Auftraggeber zu, so erfolgt diese Zustimmung unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Auftragnehmer seine Geheimhaltungsverpflichtung gemäß Ziffer 9 und etwaig darüber hinaus zwischen den Parteien geschlossener Verschwiegenheitsvereinbarungen in gleichem Umfang auch seinen Unterauftragnehmern auferlegt hat. Der Auftragnehmer haftet verschuldensunabhängig für die Einhaltung der jeweiligen Geheimhaltungsverpflichtung durch seine Unterauftragnehmer.   

15.3    Handelt es sich beim Auftraggeber um die antoni garage GmbH & Co. KG, gelten für den Auftragnehmer außerdem die besonderen Pflichten gemäß Ziffer 23.

16. Produktion von Bewegtbildmaterial

Für die Produktion von TV-Spots, Kinowerbe-, Animationswerbefilmen, Viral-Filmen etc. und sonstigem Bewegtbild-Material (gemeinsam: „Filme“) gelten ergänzend folgende Regelungen:

16.1    Die Entscheidung über die inhaltliche, künstlerische und technische Gestaltung steht dem Auftraggeber zu. Er trägt auch die Verantwortung für die sachliche Richtigkeit der Filme soweit seine Weisungen befolgt worden sind.

16.2    Die Filme sind nach dem vom Auftraggeber gelieferten Drehbuch, Storyboard, Layout-Film oder Briefing sowie dem Ergebnisprotokoll des Pre-Production-Meetings („PPM“) und den Weisungen des Auftraggebers zu produzieren. Will der Auftragnehmer von Drehbuch, Storyboard, Briefing oder Weisungen abweichen, gleichgültig aus welchem Grunde, hat er die vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers einzuholen. Dasselbe gilt, wenn beim Auftragnehmer Unsicherheiten über die getreue Umsetzung der Vorgaben entstehen.

16.3    Der Auftragnehmer hat die Filme selbst zu erstellen und in einer Qualität zu produzieren und abzuliefern, die mindestens dem durch seine Musterrolle erwiesenen Stand der Produktionstechnik seines Betriebes entspricht.

16.4    Der Auftragnehmer erarbeitet im Einvernehmen mit dem Auftraggeber einen genauen Zeitplan bezüglich der einzelnen Herstellungsphasen der Filme und unterrichtet den Auftraggeber über den jeweiligen Stand der Herstellung so rechtzeitig, dass dieser jede Herstellungsphase beeinflussen kann.

16.5    Der Auftraggeber und sein Kunde haben das Recht, während der Produktion der Filme anwesend zu sein, um ggf. entsprechende Weisungen (z.B. Vorgabe von Models, Requisiten, technische Effekte etc.) zu erteilen. Änderungswünsche des Auftraggebers wird der Auftragnehmer berücksichtigen. Entstehen dadurch wesentliche Mehrkosten (>2% des Netto-Herstellungspreises), trägt diese der Auftraggeber, wenn der Auftragnehmer das Entstehen dieser Mehrkosten und deren Höhe rechtzeitig vor Durchführung der Maßnahmen mitgeteilt und der Auftraggeber diese schriftlich genehmigt hat. Vermindern die Änderungswünsche des Auftraggebers die Herstellungskosten, so kommt der hierdurch eingesparte Betrag dem Auftraggeber zugute.

16.6    Soweit nicht ausdrücklich abweichendes vereinbart ist, beauftragt der Auftragnehmer Dritte, wie Modelle, Regisseure, Sänger u.ä., im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Insoweit übernimmt er für diese die Erfüllungshaftung.

16.7    Kinofilme werden unter Berücksichtigung von Normal/Breitwand bzw. 16/9 oder anderen europäischen oder internationalen Normen gemäß den Angaben des Auftraggebers sowie den Richtlinien der FSK und TV-Spots unter Berücksichtigung des Fernsehcache gedreht. Fernsehkopien haben den Normen des Pflichtenheftes der ARD zu entsprechen.

16.8    Die zu bewerbenden und in den Filmen darzustellenden Produkte wird der Auftraggeber kostenlos im Original oder als Dummy zur Verfügung stellen. Sie sind nach Beendigung der Produktion zurückzugeben. Sofern die Originale oder Dummies einer filmischen Umsetzung nicht entsprechen, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber darüber unverzüglich unterrichten und ihm Gelegenheit zur filmgerechten Präparierung geben. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, die ihm zur Verfügung gestellten Originalprodukte durch andere zu ersetzen.

16.9    Der Auftragnehmer garantiert, dass das Recht zur Verfilmung des Drehbuchs/Storyboards, soweit dieses nicht vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt wurde, und das Recht seiner Gestaltung in Bild, Wort und Ton dem Auftraggeber zustehen. Dasselbe gilt für alle vereinbarungsgemäß dem Auftraggeber einzuräumenden bzw. auf ihn zu übertragenden Rechte beteiligter Drehbuchverfasser, Filmschaffender und ausübender und darstellender Künstler und Modelle (z.B. Schauspieler, Kameramänner, Trickzeichner, Regisseure, Filmarchitekten, Komponisten, Musiker, Sprecher etc.).

16.10  Der Auftraggeber ist berechtigt, bei den Dreharbeiten durch einen Fotografen seiner Wahl Standfotos herstellen zu lassen und diese im Umfang der Rechteeinräumungen dieses Vertrages zu nutzen.

16.11  Die vereinbarte Länge der Filme ist genauestens einzuhalten. Bei Kinofilmen gilt die von der Filmwirtschaft e.V. („FSK“) vermerkte Filmlänge. Der Auftragnehmer wird, wenn der Auftraggeber dies wünscht und sofern einzelvertraglich nicht anders geregelt, den Film auf seine Kosten der Spitzenorganisation der FSK vorlegen. Bei Filmen, die in Filmtheatern vorgeführt werden sollen, hat eine Vorlage stets zu erfolgen. Beanstandet die FSK oder die Werbefernsehgesellschaft das Arbeitsergebnis auf Grund von Elementen, die auf konkreten diesbezüglichen Vorgaben des Auftraggebers beruhen, so gehen erforderliche Änderungen zu dessen Lasten, ansonsten zu Lasten des Auftragnehmers. Für die Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen e.V. („FSF“), die Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter e.V. („FSM“) sowie für sonstige ähnliche Zusammenschlüsse gelten diese Regelung entsprechend.

16.12  Soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich anderes vereinbart oder vom Auftraggeber vorgegeben, wird der Auftragnehmer weder seinen Namen, den seiner Firma, den bzw. die von Dritten noch irgendein anderes geschäftliches Kenn-zeichen in den Filmen einblenden oder in sonstiger Weise wahrnehmbar machen.

17. Filmmusik

Für die Produktion von Filmmusik („Musik“) gelten ergänzend folgende Regelungen:

17.1    Der Auftrag zur Produktion von Musik umfasst nur die Produktion der Musik (inkl. Gesang und Komposition) und deren zugehörigen Produktionsabläufe.

17.2    Die Länge, Art sowie die Instrumentierung der vom Auftragnehmer zu komponierenden und einzuspielenden Musik richtet sich nach den künstlerischen Anforderungen an die Werbeproduktion und wird durch den Auftraggeber bestimmt. Die vereinbarte Länge der Musik ist genauestens einzuhalten.

17.3    Der Auftragnehmer verpflichtet sich hinsichtlich seiner Kompositionsleistungen, ausschließlich persönlich geschaffene Originalwerke zu liefern. Die Verwendung fremder Themen oder Motive ist nicht zulässig, es sei denn, dies wurde im Einzelfall ausdrücklich vereinbart. Der Auftraggeber ist berechtigt, jederzeit auf die Verwendung der vom Auftragnehmer geschaffenen Musik oder ihrer Teile zu verzichten und/oder andere Komponisten mit der (Weiter-)Bearbeitung und Umarbeitung zu beauftragen. Sämtliche Rechteeinräumungen gemäß Ziffer 7 nimmt der Auftragnehmer sowohl in seiner Eigenschaft als Urheber als auch als Leistungsschutzrechtsinhaber an den Tonaufnahmen bzw. als Inhaber der entsprechenden Rechte an den betreffenden Werken und/oder Aufnahmen vor. Lizenziert der Auftragnehmer zum Zwecke der Auftragsausführung vereinbarungsgemäß Rechte Dritter an Musikwerken und ist dies zur Erfüllung der der Lizenzierung zugrunde liegenden Vereinbarung zwischen dem Auftragnehmer und dem Dritten erforderlich, so wird der Auftraggeber den Auftragnehmer im Hinblick auf etwaig vorzunehmende Meldungen von Ausstrahlungen bzw. Sendungen oder sonstiger Auswertungen der betreffenden Werke durch die Zurverfügungstellung entsprechender Informationen oder Übernahme diesbezüglicher Verpflichtungen unterstützen.

17.4    Die Musik ist nach dem vom Auftraggeber gelieferten Briefing zu produzieren. Die Entscheidung über die inhaltliche, künstlerische und technische Gestaltung steht dem Auftraggeber zu. Will der Auftragnehmer von Briefing oder Weisungen abweichen, gleichgültig aus welchem Grunde, hat er die vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers einzuholen. Dasselbe gilt, wenn beim Auftragnehmer Unsicherheiten über die getreue Umsetzung der Vorgaben entstehen.

17.5    Der Auftragnehmer hat die Musik selbst zu erstellen und in einer Qualität zu produzieren und abzuliefern, die mindestens dem durch seine Musterrolle erwiesenen Stand der Produktionstechnik seines Betriebes entspricht.

17.6    Der Auftraggeber hat das Recht, während der Produktion selbst oder vertreten durch seine Agentur anwesend zu sein, um ggf. entsprechende Weisungen zu erteilen. Änderungswünsche des Auftraggebers wird der Auftragnehmer berücksichtigen. Entstehen dadurch wesentliche Mehrkosten (>2% des Netto-Herstellungspreises), trägt diese der Auftraggeber, wenn der Auftragnehmer das Entstehen dieser Mehrkosten und deren Höhe rechtzeitig vor Durchführung der Maßnahmen mitgeteilt und der Auftraggeber diese schriftlich genehmigt hat. Vermindern die Änderungswünsche des Auftraggebers die Herstellungskosten, so kommt der hierdurch eingesparte Betrag dem Auftraggeber zugute.

17.7    Wenn die Musik in Filmtheatern vorgeführt werden soll, wird der Auftragnehmer die Musik auf seine Kosten der Spitzenorganisation der FSK vorlegen. Beanstandet die FSK oder eine Werbefernsehgesellschaft die Musik bzw. einzelne Titel auf Grund von Elementen, die auf einen ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers zurückgehen, so gehen erforderliche Änderungen zu dessen Lasten, andernfalls zu Lasten des Auftragnehmers.

18. Besondere Abnahmeregeln bei Film- und Musikaufträgen

18.1    Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Ablieferung von technisch einwandfreien, fertig abgemischten und sendefähigen Werken. Er leistet ausdrücklich dafür Gewähr, dass die Werke eine einwandfreie Ton- und Bildqualität aufweisen.

18.2    Der Auftragnehmer wird bei Werbefilmen diesen zunächst in seiner Rohschnittfassung dem Auftraggeber und/oder, je nach Vorgabe des Auftraggebers, dessen Kunden nach vorheriger Terminabsprache vorführen. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer etwaige Änderungswünsche unverzüglich mitteilen.

18.3    Bei Musikproduktionen wird der Auftragnehmer nach Ablieferung der Musik bis zur Abnahme der jeweiligen Endfassung Umänderungen, Ergänzungen und Nachbesserungen vornehmen, sofern der Auftraggeber dies wünscht.

18.4    Die erforderliche Endabnahme der Werke (Online-Freigabe) hat in Gegenwart des Auftraggebers bzw. dessen Kunden und auf Wunsch des Auftraggebers in Gegenwart des Auftragnehmers oder eines Bevollmächtigten (z.B. Regisseurs) nach vorheriger Terminabsprache zu erfolgen. Die Abnahme ist nach Wahl des Auftraggebers an seinem Sitz, am Sitz seines Kunden oder am Sitz des Auftragnehmers durchzuführen.

18.5    Die Abnahme erstreckt sich jeweils auf die künstlerische, werbliche und geschmackliche Gestaltung, auf die Übereinstimmung mit dem Drehbuch, Storyboard, Layout-Film/-Briefing, den Festlegungen des PPM und den vereinbarungsgemäß zusätzlich erteilten Weisungen des Auftraggebers sowie in der Online-Freigabe auf die Ton- und Bildqualität (insbesondere auf die Farbbestimmungen) und technische Gestaltung. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen zum Werkvertragsrechts des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

18.6    Etwaige an den Werken auftretende Mängel sind vom Auftragnehmer auf seine Kosten umgehend zu beheben.

19. Programmierleistungen

Soweit der Auftragnehmer mit Programmierungs-, Programm- und Datenaufträgen („Software“) beauftragt ist, gelten ergänzend folgende Regelungen:

19.1    Soweit die Leistung des Auftragnehmers in der Erstellung oder Anpassung einer Software besteht, erfolgt die Programmübergabe auf einem geeigneten Datenträger in maschinenlesbarer Form zusammen mit dem Sourcecode.

19.2    Der Auftragnehmer sichert zu, dass die Software keine Open-Source-Software enthält, sofern der Auftraggeber nicht schriftlich seine Zustimmung zur Einbindung solcher Software erklärt hat.

19.3    Sofern die Software – nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers – nach der zu erbringenden Werkleistung abweichend von vorstehender Ziffer 18.2 dennoch Open-Source-Software enthält, hat der Auftragnehmer eine genaue Bezeichnung der Open-Source-Software in die Leistungsbeschreibung aufzunehmen. Der Auftragnehmer sichert dann zu, dass alle Lizenzverpflichtungen, welche hinsichtlich der Open-Source-Software bestehen, durch den Auftragnehmer vollständig erfüllt worden sind, der Auftragnehmer dem Auftraggeber alle einschlägigen Lizenztexte und alle notwendigen Sourcecodes wie auch Build Scripts für jede Version der ihnen gelieferten Open-Source-Software übergeben hat, um es dem Auftraggeber zu ermöglichen, eine lauffähige Version solcher Open-Source-Software zu erschaffen und die Software zu dem vereinbarten Zweck in der vereinbarten Form und in dem vereinbarten Umfang nutzen zu können..

Bei einer Verletzung der vorstehenden Pflichten stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber von allen Ansprüchen, Schäden, Verlusten und Kosten, einschließlich der Kosten für eine notwendige und angemessene Rechtsverteidigung, frei und übernimmt die Verteidigung gegenüber allen Ansprüchen, die dem Auftraggeber aus der Verletzung dieser Pflicht entstehen.

19.4    In Flash Sourcen können Eigenentwicklungen des Auftragnehmers im Bereich Programmierung in den Ursprungsdateien nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers als geschlossene Dateien implementiert werden; diese Bereiche dürfen aber nicht die Möglichkeit der Adaption maßgeblich einschränken (Anpassung Sprachversion, Modularität des Web-Specials, sofern vorgegeben etc.).

19.5    Soweit die Leistung des Auftragnehmers in der Erstellung oder Anpassung einer Software besteht, werden die erstellten und angepassten Programme nach Durchführung eines Programmtests beim Auftragnehmer in testfähiger Form an den Auftraggeber übergeben. Nach Vorliegen der Abnahmebereitschaftserklärung des Auftragnehmers und Übergabe aller zum Auftrag gehörenden Unterlagen führt der Auftraggeber die Abnahme binnen vier Wochen durch. Falls die Überprüfung der Leistungen des Auftragnehmers eine Inbetriebnahme oder Ingebrauchnahme zu Testzwecken erfordert, so erfolgt die Abnahme erst nach erfolgreichem Abschluss der Tests.

Die Abnahme erfolgt, wenn alle in der Leistungsbeschreibung festgelegten Leistungen und Kriterien erfüllt werden und das Werk fehlerfrei ist.

19.6    Über die Abnahme wird ein formales Abnahmeprotokoll erstellt. Die formale Abnahme unterbleibt jedoch so lange, wie der Auftragnehmer festgestellte Mängel beseitigt. Die Mängelbehebung hat unverzüglich, spätestens innerhalb einer hierzu vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist zu erfolgen.

19.7    Eine übliche Dokumentation ist stets spätestens zur Abnahme der Software vorzulegen und damit Voraussetzung für die Abnahme

20. Quelldateien und Eigentum

20.1    Alle im Zusammenhang mit der Produktion der Werke anfallenden Quelldateien, HTML-Daten und -Implementierungen, Photoshop-Dateien, Flash Sourcen und sonstige Dateien, Bild- oder Tonträger und sonstige Datenträger sowie alle für Herstellung der Werke beschafften oder hergestellten Requisiten, Ausstattungen, Dekorationen etc., stehen vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an im alleinigen Eigentum des Auftraggebers soweit nicht einzelvertraglich ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die Übergabe an den Auftraggeber wird dadurch ersetzt, dass der Auftragnehmer diese Gegenstände für den Auftraggeber unentgeltlich verwahrt. Bild-/Ton-Negative, Datenträger sowie Magnetbänder sind vom Auftragnehmer auf dessen Kosten in einem Kopierwerk oder Video-/Tonstudio auf den Namen des Auftraggebers für einen Mindestzeitraum von drei Jahren ab Endabnahme einzulagern. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber den Namen und die Adresse der Lagerstätte schriftlich mitteilen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber mindestens ein halbes Jahr vor Ablauf der vorgenannten Drei-Jahres-Frist über den Fristablauf schriftlich informieren, um ihm eine Entscheidung über eine etwaige Verlängerung der Lagerzeit zu ermöglichen. Unterbleibt die vorgenannte rechtzeitige Information durch den Auftragnehmer, ist dieser verpflichtet, auf eigene Kosten für eine unbefristete weitere Lagerung Sorge zu tragen, bis er eine Entscheidung des Auftraggebers über die Beendigung oder Fortsetzung der Einlagerung eingeholt hat.

20.2    Alle vorerwähnten Gegenstände wird der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers jederzeit, ggf. auch vor Fertigstellung der Werke, unverzüglich an den Auftraggeber herausgeben.

21. Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen (§ 50a EStG)

Sofern der Auftragnehmer beschränkt steuerpflichtig (§ 49 EStG) ist, gilt Folgendes:

21.1    Die zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbarte Vergütung unterliegt dem Steuerabzug bei folgenden Einkünften:

21.1.1 Einkünfte, die durch im Inland ausgeübte künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen erzielt werden. Davon ausgenommen sind Vergütungen aus nicht selbständiger Arbeit, die dem Steuerabzug vom Arbeitslohn nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 EStG unterliegen,

21.1.2 Einkünfte, die aus der inländischen Verwertung von Darbietungen im Sinne von Ziffer 21.1.1 herrühren (siehe Ziffer 7),

21.1.3 Einkünfte, die aus Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten gemäß Ziffer 7 resultieren.

21.2    Der Auftraggeber ist verpflichtet, zur Sicherung des Steueranspruchs die Einkommensteuer im Wege des Steuerabzugs einzubehalten (§ 50a Abs. 7 EStG). Der Steuerabzug wird ab einer Vergütung von € 250,00 und in der jeweils aktuell gesetzlich vorgeschriebenen Höhe (aktuell 25% der gesamten Einnahmen) vorgenommen. .

21.3    Mit gesamten Einnahmen in diesem Sinne umfassen neben der Vergütung auch die vom Auftraggeber ersetzten und übernommenen Fahrt- und Übernachtungsauslagen, soweit sie die tatsächlichen Kosten übersteigen, und die Verpflegungskosten, soweit sie die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand übersteigen. Die vom Auftraggeber geschuldete Umsatzsteuer gehört dabei nicht zur Bemessungsgrundlage.

21.4    In dem Zeitpunkt, in dem dem Auftragnehmer die Vergütung gezahlt wird, hat der Auftraggeber für Rechnung des Auftragnehmers die Einkommensteuer im Wege des Steuerabzugs bereits einzubehalten und diese an das zuständige Betriebsfinanzamt abzuführen.

21.5    Der Auftraggeber ist nach § 50a Abs. 5 EStG verpflichtet, dem Auftragnehmer auf Verlangen den Steuerabzug nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu bescheinigen.

21.6    Der Auftragnehmer hat ferner die Möglichkeit, einen Antrag auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung beim Bundeszentralamt für Steuern zu stellen. Weitere Informationen und die nötigen Formulare sind unter www.bzst.de abrufbar.

22. Versicherungen

22.1    Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Produktionsrisiken angemessen zu versichern und auf Verlangen des Auftraggebers die entsprechenden Versicherungspolicen an diesen in Kopie auszuhändigen. Zu den zu versichernden Risiken zählen insbesondere:

22.1.1 Bis zum endgültigen Abschluss der Arbeiten: Produktionsausfall, falls nicht einzelvertraglich anders vereinbart; seitens des Auftraggebers sind keine Ausfallhonorare geschuldet, sofern nicht einzelvertraglich ausdrücklich vereinbart.

22.1.2 Bis zur vollständigen Ablieferung und Online-Freigabe: Sach- und Personenhaftpflicht für die zur Produktion eingesetzten Gegenstände (zu bewerbende Produkte, Requisiten, Bauten, Dekorationen, Ausstattungen etc.) sowie sämtliche an der Produktion Mitwirkenden (insbesondere Regisseure, Komponisten, Künstler, Produktionsstab, Hilfskräfte und sonstige bei der Herstellung des Werkes anwesende Personen, Programmierer) sowie

22.1.3 der Ausfall eines vom Auftragnehmer zu stellenden Künstlers bzw. künstlerisch Mitwirkenden.

22.2    Der Auftragnehmer stellt sicher, dass der Auftraggeber als einziger Begünstigter der für die Produktion abzuschließenden Produktionsausfallversicherung zu nennen ist. Das Gleiche gilt für die Filmnegativversicherung. Sollte dies im Einzelfall nicht möglich sein, tritt der Auftragnehmer hiermit seine Ansprüche auf Auszahlung der Versicherungsleistungen aus dem Versicherungsvertrag an den Auftraggeber ab. Dieser nimmt diese Abtretung an.

23. Besondere Pflichten für Auftragnehmer der antoni garage GmbH & Co. KG

23.1    Bei Aufträgen der antoni garage GmbH & Co. KG ist der Auftragnehmer verpflichtet, die vom Auftraggeber unter der URL https://scorp.antoni.de betriebene Subunternehmer-Registrierungsplattform „SCoRP“ (nachfolgend „Plattform“) zu nutzen. Er wird dort vollständige und sachlich richtige Angaben machen.

23.2    Außerdem wird er diese Verpflichtung in gleichem Umfang auch seinen Unterauftragnehmern auferlegen. Der Auftragnehmer haftet verschuldensunabhängig für die ordnungsgemäße Nutzung der Plattform durch seine Unterauftragnehmer.

23.3    Im Übrigen gelten für die Nutzung der Plattform die dort abrufbaren „Allgemeinen Nutzungsbedingungen der Subunternehmer-Registrierungsplattform „SCoRP“.

24. Schlussbestimmungen

24.1    Abweichende individualvertragliche Regelungen zu diesen AGB sollen schriftlich festgehalten werden und gelten ausschließlich für den jeweiligen Auftrag. Änderungen oder Ergänzungen eines erteilten Auftrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

24.2    Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB oder des Auftrages unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der AGB oder des Auftrages im Übrigen.

24.3    Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Sitz des Auftraggebers, es sei denn, dass vom Gesetz zwingend ein anderer Ort vorgeschrieben ist. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

24.4    Sofern nach diesen AGB ein Schriftformerfordernis besteht, ist dieses auch durch E-Mail oder Telefax erfüllt, ausgenommen jedoch bei der Ankündigung gemäß Ziffer 20.1 und Kündigungen sowie Änderungen oder Ergänzungen eines Auftrags gemäß Ziffer 24.1, die stets dem Schriftformerfordernis entsprechend § 126 Absatz 2 BGB zu genügen haben.

 

Stand: 03/2022